[ Auszug: Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406
bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubige ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]